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Ingenieurbüro für Baugutachten & Wertermittlung

Energieausweise für Wohngebäude

 

 

Seit dem 01. Mai 2014 gilt die verschärfte EnEV 2014 – Energiesparverordnung für Gebäude und ihre Anlagentechnik. Käufern und Mietern muss im Verkaufsfall, bzw. Neuvermietung des Gebäudes ein Energieausweis auf Verlangen vorgelegt werden. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein potenzieller Käufer oder auch Mieter kann den Eigentümer anzeigen, wenn dieser auf Verlangen bei der Objektbesichtigung oder unmittelbar danach keinen Energieausweis vorlegt.

Man unterscheidet zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

"Verbrauchsausweise"
Der Verbrauchsausweis wird auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs berechnet. Hierzu sind lediglich die Verbräuche ( Verbrauchsangaben ) der letzten 3 Jahre notwendig. Ob diese Verbräuche von einer Person oder von fünf Personen Verursachte wurden ist dabei unerheblich. So kam es in der Vergangenheit vor, dass für zwei identische Gebäude ( z. B. Doppelhaushälften ), Unterschiede von über 200 % entstanden.

Die EnEV 2014 hat die Wahlfreiheit der Energieausweise stark eingeschränkt, so dass lediglich bei Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten eine Wahlfreiheit besteht. Für Gebäude mit vier Wohneinheiten ist immer ein bedarfsorientierter Ausweis zu erstellen.

"Bedarfsausweise"
Der Bedarfsausweis wird auf Grundlage der Baukonstruktion, sowie der Anlagentechnik berechnet. Er ermöglicht einen Vergleich von Gebäuden und enthält aussagekräftige Informationen über die energetische Qualität des Gebäudes, die auch ein Nicht-Fachmann versteht.

Zu einem Bedarfsausweis gehört immer eine Ortsbesichtigung, bei der das Gebäude und auch die Anlagentechnik in Augenschein genommen wird.
Ein Energieausweis ersetzt keine Energieberatung, da der Ausweis lediglich die gesetzlichen Bestimmungen darstellt.